Das Unfallgutachten / Kfz-Schadensgutachten

Gutachten bei einem Haftpflichtschaden

Ist Ihr Fahrzeug durch einen Unfallgegner beschädigt worden und trägt der Unfallgegner die Schuld (d.h. liegt ein Haftpflichtsschaden vor), so stet Ihnen z.B. wahlweise das Recht zu
  • den Schaden nach Gutachten abzurechnen
  • den Schaden nach Reparaturrechnung abzurechnen
In der Regel wird ein Schadensgutachten bei einem Unfall oder sonstigen Schaden (z.B. durch eine Waschanlage) in Auftrag gegeben. Durch ein Schadengutachten erfahren Sie:
  1. ...was genau an Ihrem Fahrzeug beschädigt wurde.
    Für einen Laien ist es oft unmöglich, das gesamte Ausmaß eines Schadens zu erfassen, denn viele Schäden werden erst bei genauer Prüfung eines Sachverständigen sichtbar. Durch einen Unfall können auch Teile außerhalb der sichtbaren Schadensstelle beschädigt worden sein (z.B. Achse verbogen).
  2. ...die voraussichtlichen Reparaturkosten
    Selbstverständlich können Sie bei einem Haftpflichtschaden mit der gegnerischen Versicherung nach den fiktiven Reparaturkosten abrechnen.
  3. ...die Wertminderung Ihres Fahrzeuges
    Ein Unfallwagen hat trotz fachgerechter Reparatur bei einem Weiterverkauf in aller Regel einen geringeren Wert als ein unfallfreies Fahrzeug, insbesondere bei Fahrzeugen mit geringem Alter und geringer Laufleistung. Dieser Schaden wird soweit ansetzbar ebenfalls in einem Kfz-Gutachten beziffert.
  4. ...die Höhe des Nutzungsausfalls
    Statt einen Mietwagen als Ersatz für Ihr in Reparatur befindliches Fahrzeuges können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, die sich nach dem Typ Ihres Wagens richtet. Der Typ wird ebenfalls im Gutachten festgestellt.
    Bei einem Totalschaden können Sie den Nutzungsausfall bis zur Wiederschaffung geltend machen.
Im Gutachten wird darüberhinaus festgehalten, ob der Schaden an beschädigten Teilen tatsächlich auf den jeweiligen Unfall zurückzuführen ist, hat also auch eine Beweissicherungsfunktion.

Rechtliche Grundlagen zum Schadensersatz

Im § 249 BGB ("Art und Umfang des Schadensersatzes") heißt es:



(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.



Das bedeutet:
Bei Abrechnung nach Gutachten sind Sie nicht dazu verpflichtet, das Fahrzeug dann tatsächlich reparieren zu lassen. Bei einer fiktiven Abrechnung verzichten Sie jedoch auf die Umsatzsteuer der Reparaturkosten, erhalten also nur den Nettobetrag ausbezahlt.

Ihre weiteren Rechte bei einem Haftpflichtschaden

Außer der Wiedergutmachung des Schadens am Kraftfahrzeug können Sie unter Umständen weitere Kosten geltend machen, z.B.
  • Mietwagen / Nutzungsausfall
    Beachten Sie hierbei, dass ggf. eine Reparaturbescheinigung für die Versicherung benötigt wird, falls Sie Nutzungsausfall geltend machen und das Fahrzeug selbst reparieren.
  • Rechtsanwaltsgebühren
  • Abschleppkosten
  • An- und Abmeldekosten bei Wiederbeschaffung
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall

Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt

Ein reiner Kostenvoranschlag hat in aller Regel wenig beweissichernde Funktion, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner oder der gegnerischen Versicherung kommen. In einem Kostenvoranschlag wird darüberhinaus keine Wertminderung ermittelt und einem möglichen Käufer kann der Schaden bei Fehlen von Lichtbildern weniger gut belegt werden. Weiterhin fehlt in aller Regel in einem Kostenvoranschlag die Beurteilung der Verkehrssicherheit des schadhaften Fahrzeuges, so dass eine Durchsetzung eines Nutzungsausfalles erschwert werden kann.

Vorsicht bei "Schadensmanagement" durch gegnerische Versicherung

Auch wenn Versicherungen dazu tendieren, ihre eigenen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensfeststellung zu beauftragen, sollten Sie sich als Geschädigter die Frage stellen, ob Sie nicht mit einem unabhängigen Kfz- Gutachter, der nicht auf Aufträge von der Versicherung angewiesen ist, bessergestellt sind. Stellen Sie sicher, dass außer der reinen Reparaturkosten auch die Wertminderung, der Nutzungsausfall und kleinste zusätzliche Schäden wie zu erneuernde Aufkleber usw beziffert werden.

Sie haben das Recht dazu, einen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragen und müssen auf Vorschläge der gegnerischen Versicherung, das Schadensmanagement komplett aus Ihrer Hand zu geben, nicht eingehen.


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